10. Dezember 2020

Das sind die neuen Verkehrsregeln per 1. Januar 2021

Der Bundesrat hat neue Verkehrsregeln beschlossen. Diese sollen den Verkehrsfluss wie die Sicherheit erhöhen. Die neuen Regeln treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Comparis hat sie zusammengestellt.

Das sind die neuen Verkehrsregeln per 1. Januar 2021

Quelle: AdobeStock

Rechts vorbeifahren auf der Autobahn erlaubt: Bis anhin war rechts vorbeifahren auf der Autobahn nur bei parallelem Kolonnenverkehr erlaubt. Neu dürfen Sie auch bei Stau auf der linken Spur an Autos vorbeifahren. Bei dreispurigen Autobahnen gilt diese Regelung auch bei Stau auf der mittleren Spur. Achtung: Rechts überholen und sofortiges Einschwenken bleibt weiterhin verboten und kann mit 250 Franken gebüsst werden. 

Reissverschlussprinzip wird Pflicht: Neu gilt bei einem Spurabbau auf der Autobahn eine Reissverschlusspflicht. Autofahrer müssen Fahrzeuge von zu Ende gehenden Spuren einfädeln lassen. Damit soll ein verfrühter Spurwechsel und somit ein Stocken des Verkehrsflusses verhindert werden. Bei Nichtbeachten des neuen Gesetzes droht eine Busse von 100 Franken.

Rettungsgasse bilden wird obligatorisch: Bei Herannahen eines Krankenwagens, der Polizei oder der Feuerwehr ist eine Rettungsgasse zu bilden – das war schon immer so. Neu wird die Regel verschärft. Wer nicht zur Seite fährt, wird mit 100 Franken gebüsst. Wichtig zu wissen: Bei Stau oder stockendem Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen sollte die Rettungsgasse neu vorsorglich gebildet werden. Das bedeutet, dass Sie sich ab jetzt jeweils rechts beziehungsweise links halten sollten, sobald Sie in einen Kolonnenverkehr geraten.

Lernfahrausweis schon ab 17 Jahre: Ab Januar 2021 können Jugendliche bereits mit 17 Jahren den Lernfahrausweis zum Autofahren beantragen. Unter 20-Jährige müssen eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen, bevor die Führerscheinprüfung absolviert werden kann. Durch mehr praktische Erfahrung soll die Verkehrssicherheit erhöht werden. Für junge Erwachsene mit Jahrgang 2003, die im nächsten Jahr ihren 18. Geburtstag feiern, gilt eine Sonderregelung. Sie können den Lernfahrausweis bereits ab Januar beantragen. Doch für sie gilt keine 12-monatige Lernphase. Ab dem 18. Geburtstag werden sie zur praktischen Fahrprüfung zugelassen. Ein Beispiel dazu: Sie haben Jahrgang 2003 und feiern am 10. August Ihren 18. Geburtstag. Dann können Sie bereits am 1. Januar 2021 den Lernfahrausweis beantragen – Bei Erhalt des Lernfahrausweises (nach bestandener Theorieprüfung) können Sie mit den Lernfahrten beginnen. Ab dem 10. August sind Sie zur praktischen Fahrprüfung zugelassen. 

Änderungen für Töff-Neulinge: Per Januar 2021 gilt in zwei Kategorien ein neues Mindestalter für den Erwerb des Führerscheins. Roller bis 125 ccm Hubraum dürfen neu bereits ab 16 Jahren gefahren werden, Mofas bis 50 ccm Hubraum bereits ab 15 Jahren. Daneben ist ab nächstem Jahr ein Direkteinstieg bei leistungsstarken Motorrädern (Kategorie A unbeschränkt) nicht mehr möglich. Einsteiger müssen zuerst zwei Jahre lang einen Töff mit einer Maximalleistung von 35 kW (48 PS) fahren. Ausgenommen sind Personen, die aus beruflichen Gründen auf den entsprechenden Führerschein angewiesen sind. Ausserdem bleibt von dieser Regel befreit, wer per Ende dieses Jahres einen Lernfahrausweis des Typs A besitzt.

Kinder bis 12-jährig dürfen mit Velo auf Trottoir fahren: Kinder bis 12 Jahre dürfen ab Januar 2021 auf dem Trottoir Velo fahren. Dies gilt nur, wenn es keinen Veloweg oder Velostreifen gibt. Dies war bis jetzt nur Kindergartenkindern erlaubt. Diese Regel soll Unfälle mit Kindern und Autos verhindern. 

Rechts abbiegen bei Rot für Velo und Töffli: Velo- und Töfflifahrende dürfen neu am Lichtsignal bei Rot rechts abbiegen. Dies gilt nur bei entsprechender Signalisierung. (pd/mb)

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