Stellenmeldepflicht: Neu auch Carrosserielackiererinnen und Autoverkäufer betroffen
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gibt jedes Jahr eine aktualisierte Liste mit meldepflichtigen Berufsgruppen heraus. In diesen müssen offene Stellen zuerst den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet werden. Ab 2022 gehören auch Carrosserielackierer/-in EFZ und Lackierassistent/-in EBA sowie Verkäufer/innen in Handelsgeschäften dazu.
Eine Carrosserielackiererin bei der Arbeit. Quelle: Carrosserie Suisse
Für die beiden Berufsgruppen bedeutet diese Anpassung der Stellenmeldepflicht, dass Arbeitgebende neu gesetzlich verpflichtet sind, offenen Stellen zuerst dem RAV zu melden. Erst nach fünf Tagen dürfen die Stellen anderswo ausgeschrieben werden. Vorher sind sie ausschliesslich im geschützten Bereich des Online-Stellenportals «Job-Room» der Arbeitslosenversicherung publiziert.
Im Februar 2014 hatte das Schweizer Stimmvolk die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen. Das Parlament beschloss daraufhin eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit, womit das Potenzial inländischer Arbeitskräfte besser genutzt werden soll. Seit 2020 müssen Arbeitgeber offene Stellen in Berufsarten mit mindestens fünf Prozent Arbeitslosigkeit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden. (pd/mb)
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