23. November 2015

FABI erhöht für viele Pendler das steuerbare Einkommen

Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) führen zu einem deutlich höheren steuerbaren Einkommen, wenn der einfache Arbeitsweg länger ist als 10 km. Das gilt sowohl für die Nutzer von Privatfahrzeugen als auch von Geschäftsfahrzeugen – und viele haben es noch nicht registriert.

FABI erhöht für viele Pendler das steuerbare Einkommen

Weil die Bahn Geld braucht, haben viele Pendler bald ein höheres, steuerbares Einkommen – auch die Nutzer von Geschäftswagen.

Die Schweizer Stimmbevölkerung beschloss am 9. Februar 2014 mit einem Anteil von 62 Prozent Ja-Stimmen, die Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) anzunehmen. Am 1. Januar treten die Verfassungsänderungen und die damit verbundenen Erlasse in Kraft. Die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer beläuft sich dann auf maximal 3000 Franken. Die Kantone behalten sich unterschiedliche Regelungen vor, sind aber dazu angehalten, in Kürze ihre Entscheide zu kommunizieren. Dieser «Kantönligeist» wird eine Regulierung nicht vereinfachen.

Von den betroffenen Steuerzahlern hat sich bislang erst eine Minderheit mit den Änderungen auseinandergesetzt. Immer noch ist aber den wenigsten bewusst, dass die neue Regelung auch für die Nutzer von Geschäftsfahrzeugen Konsequenzen hat. Erstaunlich ist, dass die vorgesehene Aufrechnung des Arbeitswegs bei Geschäftsfahrzeugen in vielen Diskussionen, Zeitungsartikeln und kantonalen Abstimmungsunterlagen gar nicht thematisiert wird.

Die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer ist einschneidend. Ein Beispiel aus dem Kanton Aargau: Das Limit ist bereits bei einem Hin- und Rückweg von 20 km und 220 Arbeitstagen erreicht (20 Kilometer * 220 Arbeitstage * 70 Rappen = 3080 Franken).

Wenn also bisher von einem Nutzer eines Privatfahrzeugs ein höherer Fahrtkostenabzug geltend gemacht worden ist, wird die Differenz steuerlich nicht mehr als Abzug zugelassen. Bei einem Nutzer eines Geschäftsfahrzeuges wird die allfällige Differenz neu beim Lohn aufgerechnet. Das kommt in beiden Fällen einem höheren steuerbaren Einkommen gleich. Beim Fahrtkostenabzug geht es nicht nur um Kilometer mit einem Fahrzeug, es sind auch Generalabonnemente des öffentlichen Verkehrs davon betroffen, die den identischen Beschränkungen unterliegen.

Das folgende Beispiel zeigt, wie sich das steuerbare Einkommen massiv verändert, ohne dass der Steuerzahler ein höheres Einkommen hat.

Franziska Moser arbeitet in einer Vollzeitstelle bei der Gesellschaft Meierhans AG. Ihr täglicher Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug beträgt 70 km. Somit konnte Franziska Moser 21‘560 Franken als Fahrtkostenabzug geltend machen (220 * 140 km * 70 Rappen). Weil ab Januar als Maximalbetrag aber nur noch 3000 Franken anerkannt werden, resultiert daraus zumindest auf Ebene der direkten Bundessteuer ein höheres steuerbares Einkommen von 18‘560 Franken.

Was diese Neuerungen bei der Kantons- und Gemeindesteuer bewirken, kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, weil die Kantone die Abzugsregelung unterschiedlich handhaben dürfen. Hätte Franziska Moser ein Geschäftsfahrzeug anstelle eines Privatfahrzeugs und würde sie im Kanton Zürich wohnen, so würden ihr ab dem 1. Januar nebst dem Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug (0,8 % vom Nettoanschaffungsbetrag pro Monat) zusätzlich jährlich noch 18‘560 Franken für den Arbeitsweg aufgerechnet.

Nun müssen sowohl Firmen, die ihren Mitarbeitern Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stellen, als auch Privatpersonen analysieren, wie sich diese steuerlichen Neuerungen auswirken und welche Massnahmen ergriffen werden können, um hohe, steuerliche Zusatzbelastungen zu vermeiden. Die Limitierung des Fahrtkostenabzugs wirkt sich steuerlich primär auf Arbeitnehmerseite aus. Der Arbeitgeber ist davon grundsätzlich nicht betroffen. Trotzdem dürfte es auch in seinem Interesse liegen, den Arbeitnehmer mit geeigneten Lösungen zu unterstützen.

Halter von Privatfahrzeugen, die bisher keine Fahrtkostenabzüge geltend gemacht hat, sind von der Neuerung nicht betroffen. Wohl aber viele Nutzer von Geschäftsfahrzeugen, die bisher in der Steuererklärung lediglich Feld F «unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort» angekreuzt haben und bei denen die Distanz vom Wohnort zum Arbeitsort bisher keine Rolle gespielt hat.

Dort dürfte es in vielen Fällen happige Aufrechnungen geben. fleetcompetence europe GmbH entwickelt derzeit ein Berechnungstool, um die finanziellen Konsequenzen des eingeschränkten Pendlerabzugs simulieren zu können. Damit können Diskussionen zu diesem Thema in Zukunft basierend auf Fakten geführt werden. (Christian Feller, Balz Eggenberger)

FABI
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