25.10.2010

Die wichtigsten Punkte der MWST-Bra nchen-Info 05 Motorfahrzeuggewerbe

Am 25. August dieses Jahres erschien der Entwurf der MWST-Branchen-Info 05 «Motorfahrzeuggewerbe». Die wichtigsten Punkte werden ihnen nachfolgend erörtert.

Die wichtigsten Punkte der MWST-Bra nchen-Info 05 Motorfahrzeuggewerbe

Christian Feller, dipl. Wirtschaftsprüfer IAS / IFRS Accountant, zugelassener Revisionsexperte

Entgelt vs. Nicht-Entgelt

Die Schwerpunkte des oben genannten Entwurfs bilden, wie der Titel besagt, die mehrwertsteuerlichen Aspekte des Motorfahrzeuggewerbes. Berechnet wird die Steuer jeweils vom Total des effektiv empfangenen Entgelts. Handelt es sich beim Geschäftsvorgang um einen Tausch, gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt. Entsprechend ist die Forderung sowie die Annahme eines anderen Gegenstandes brutto zu verbuchen und MWST-technisch abzurechnen.
Nicht zum Entgelt gehören hingegen öffentlich rechtliche Abgaben (Gebühren des Strassenverkehrsamtes für die periodische Prüfung wie auch Gebühren für den Fahrzeugausweis), Einnahmen aus Vignetten-Verkäufen und Kautions- oder Depoteinnahmen (z.B. im Leasinggeschäft). Von Wichtigkeit ist hierbei, dass dieses Entgelt gesondert in der Rechnung ausgewiesen oder getrennt in Rechnung gestellt wird.
Ersatzlieferungen, Garantiearbeiten oder Gratisservices, welche auf Vertragsbasis erbracht werden, sind grundsätzlich nicht mit der MWST abzurechnen. Erhält jedoch der Steuerpflichtige für die Erfüllung solcher Arbeiten ein Entgelt seitens eines Dritten (i.d.R. ist dies der Fall), ist dieses Entgelt zum Normalsatz steuerbar.

Vermittlung

Tritt der Händler als Vertreter auf, ist dies in der Rechnung entsprechend auszuweisen  («Wir liefern im Namen und auf Rechnung von XY»). Das dadurch vom Vertreter vereinnahmte Entgelt muss deshalb nicht mit der MWST abgerechnet werden, da die Vereinnahmung für einen Dritten erfolgt. Die Vermittlungsprovision, welche der Vertretene dem Vertreter bezahlt, wird als ein der Steuer unterstelltes Entgelt bewertet. Der Händler hat die Möglichkeit bei einem im fremden Namen verkauften Fahrzeug eigene Leistungen zu erbringen, wie z.B. den Verkauf von zusätzlichen Pneus. Dies ist in der Rechnung jedoch separat auszuweisen und mit der MWST abzurechnen.
Da es sich bei Provisionen (wie beim Beispiel oben oder der Vermittlung eines Leasingvertrages) um Dienstleistungen handelt, sind diese nur dann steuerbar, wenn der Vertretene MWST-technisch Inländer ist, d.h. sofern entweder der Leasinggeber oder der für den Autoverkauf Vertretene Ausländer ist, unterliegt das Entgelt nicht der MWST-Pflicht.

Eigenverbrauch / Privatanteile

Verfügt ein Arbeitnehmer über die Möglichkeit sein Geschäftsfahrzeug privat nutzen zu können, sind dafür Privatanteile mittels MWST abzurechnen. Die effektive Berechnung kann sowohl nach gefahrenen Kilometern als auch auf einer pauschalen Ermittlung (nicht anwendbar bei überwiegend privater Nutzung) erfolgen. Sofern der Arbeitnehmer nur ein Fahrzeug benutzen kann, erfolgt die Ermittlung anhand dieses Fahrzeuges (Bezugspreis exkl. MWST * 0.8% pro Monat). Bei Arbeitnehmern, welchen mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen (z.B. Verkäufer oder Geschäftsführer), ist anderweitig vorzugehen. Händler mit offizieller Markenvertretung haben bei der Anwendung der pauschalen Ermittlung des Eigenverbrauchs pro Monat 0.8% des durchschnittlichen Bezugspreises für Neuwagen pro Geschäftsjahr, welche zum Verkauf bestimmt sind, mit der MWST abzurechnen. Ein Händler ohne Markenvertretung ist verpflichtet, den durchschnittlichen Bezugspreis der Neu- und Gebrauchtwagen zu berücksichtigen. Der Eigenverbrauch hat in beiden Fällen mind. CHF 150 pro Monat zu betragen.
Beispiel: Bezug 10 Fahrzeuge für Total CHF 200000 exkl. MWST. Pro Fahrzeug ergibt dies einen Bezugspreis von CHF 20000, womit der Eigenverbrauch pro Monat CHF 160 und pro Jahr CHF 1920 beträgt. Die vorzunehmende Vorsteuerkorrektur beläuft sich auf CHF 145.90 (7.6% von 1920).

Fiktiver Vorsteuerabzug (Ersatz für die Margenbesteuerung)

Wird ein gebrauchter individualisierbarer Gegenstand (Gebrauchtwagen) von einer nicht MWST-pflichtigen Person aus dem Inland gekauft, kann darauf ein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Beim Verkauf oder der Vermietung dieses Gegenstandes ist auf dem gesamten Entgelt die MWST abzurechnen.
Der Verkauf oder die Vermietung des gekauften Gebrauchtgegenstandes hat des Weiteren an einen Abnehmer im Inland zu erfolgen, damit der fiktive Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf. Zudem muss der Gebrauchtgegenstand im ursprünglichen Zustand oder nach Instandsetzung gesamthaft verkauft werden (bei Verkauf der Einzelteile kann kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden). Der Kaufpreis gilt als inkl. MWST, d.h. als 107.6%.
Aus der Gesamtheit aller vorhandenen Unterlagen muss erkennbar sein, dass Anspruch auf den fiktiven Vorsteuerabzug besteht. D.h. die Angaben Typ, Stammnummer, Datum, Name und Adresse des Verkäufers müssen entweder auf der separaten Rechnung des Verkäufers oder als Abzugsposten bei einem Eintausch auf der Rechnung des Händlers ersichtlich sein. Der Steuerpflichtige hat zudem eine Bezugs- und Lieferungskontrolle zu führen.
Abzahlungsgeschäfte
Sofern bei einem Abzahlungsgeschäft ein Zins gefordert wird, bildet dieser einen Teil des gesamten Entgelts und ist mit der MWST abzurechnen. Erfolgt die Finanzierung durch ein Finanzinstitut, ist die MWST auf dem gesamten Entgelt (inkl. Zins) geschuldet.
Beispiel: Verkauf für CHF 9500 + Zins CHF 500 = CHF 10000 -> MWST CHF 760. Der Händler hat auf CHF 10000 MWST abzurechnen, nimmt aber vom Finanzinstitut nur CHF 9500 ein. Der Zins wird vom Händler an das Finanzinstitut weitergegeben, da das Finanzinstitut den Kauf finanziert.

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