01. Juli 2024

Obligatorische Fahrassistenzsysteme: Das gilt ab dem 7. Juli

Einige Fahrassistenzsysteme wie etwa der Spurhalteassistent sind bei vielen Neuwagen bereits vorhanden. Per 7. Juli 2024 wird eine nächste Stufe sicherheitsrelevanter Vorschriften für alle neu in Verkehr gesetzten Personenwagen zur Pflicht.

Obligatorische Fahrassistenzsysteme: Das gilt ab dem 7. Juli

Quelle: TCS

Alle neu in Verkehr gesetzten Personenwagen müssen über ein System verfügen, das bei einem Fahrer detektieren kann, wenn die Aufmerksamkeit aufgrund von Müdigkeit nachlässt. Es ist bei Geschwindigkeiten ab 65 km/h aktiv, nicht abschaltbar und analysiert das Fahrverhalten via Sensoren im Fahrzeug. Dies können Lenkradbewegungen des Fahrers oder der Fahrerin sein, die nicht mit dem Strassenverlauf beziehungsweise den vom Kameramodul erfassten Seitenmarkierungen der Fahrbahn korrelieren. Das System misst auch die Dauer der Fahrt, die Tageszeit und das Blinkverhalten, etwa beim Spurwechsel. Es warnt, optisch und akustisch, wenn es Veränderungen feststellt, wie der Fahrer oder die Fahrerin das Fahrzeug und das Lenkrad handhabt. Eine auf den Fahrer gerichtete Kamera war bisher nicht vorgeschrieben. Trotzdem verbauen viele Hersteller bereits eine Kamera, welche die Kopfhaltung oder das Blickverhalten des Fahrers ständig analysiert.

 

Neu entwickelte und typgeprüfte Modelle müssen ab dem 7. Juli 2024 nicht nur einen müden, sondern auch einen abgelenkten Fahrer erkennen können, etwa wenn er sich mit dem Smartphone beschäftigt. Bis in zwei Jahren wird voraussichtlich jeder Neuwagen mit einer solchen Kamera ausgestattet sein.

 

Die nächste Stufe des bestehenden Notbremsassistenten ist bei neu entwickelten und typgeprüften Modellen ein Notbremssystem zum Schutz von Fussgängern und Radfahrern. Das System warnt auch vor (querenden) Fussgängern auf der Fahrbahn und leitet nötigenfalls eine Notbremsung ein. Dem nachfolgenden Verkehr wird dies mit blinkenden Bremsleuchten angezeigt, und wenn das Fahrzeug steht, werden die Warnblinklichter eingeschaltet.

 

Beim Unfalldatenschreiber handelt es sich um eine ereignisbezogene Datenaufzeichnung. Der Event Data Recorder (EDR) kann nur nach einem Unfall ausgewertet werden, respektive die Aufzeichnung erfolgt nur bei einem Unfall und auch nur über eine kurze Zeitspanne von fünf Sekunden vor und 250 Millisekunden nach dem Crash. Die Daten können hilfreich für die Unfallrekonstruktion oder für die Weiterentwicklung der Fahrzeugsicherheit sein. Wird kein Unfall erkannt, bleibt der Speicher leer. Die Daten sind anonymisiert gespeichert.

 

Wenige Systeme – etwa der Spurhalteassistent – können ausgeschaltet werden. Allerdings setzt sich das System immer wieder zurück, so dass es nach jedem Neustart des Motors wieder aktiv ist. (pd/mb)

 

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