11.04.2010

Buchhalterische Behandlung von Vorführwagen

Eine Autogarage hat in der Regel neben den Neu- und Occasionswagen auch Vorführwagen. Die buchhalterische Behandlung von diesen verschiedenen Fahrzeugtypen wirft immer wieder Fragen auf. Nachfolgend wollen wir auf diese Thematik eingehen.

Buchhalterische Behandlung  von Vorführwagen

Christian Feller

Neu- und Occasionswagen werden normalerweise eingekauft und wieder verkauft. Es erfolgt eigentlich ein reiner Handel mit den Fahrzeugen. Buchhalterisch werden deshalb die Neu- und Occasionswagen als Vorräte ausgewiesen, da diese Handelswaren darstellen.

Die Vorführwagen werden, wie es der Name sagt, als Vorführwagen und auch als Austauschwagen gebraucht. Da der Hauptzweck nicht der reine Handel ist, handelt es sich somit um ein Anlagegut und nicht um ein Handelsgut. Somit wäre streng buchhalterisch eine Verbuchung über die Sachanlagen und nicht über die Vorräte angebracht.

Was sind nun die Konsequenzen wenn man sich für die Variante Handelsgut beziehungsweise Anlagegut entscheidet?

Handelsgut: Wenn die Fahrzeuge als Handelsgut angesehen werden, dann ergibt sich aus dem Verkauf ein Umsatz und entsprechend ein direkter Aufwand. In der Erfolgsrechnung sind die Handelsgüter somit Bruttogewinn-relevant. Steuerlich können bei den Vorräten je nach Kanton 1/3 bzw. 35 Prozent wertberichtigt werden. Je nachdem wie die Verbuchung des Aufwandes erfolgt, gibt es allenfalls eine Verfälschung der Bruttomarge, da in der Regel die Wertberichtigungen bei den Vorräten nur pauschal über den ganzen Bestand erfolgen.

Anlagegut: Bei der Bilanzierung der Fahrzeuge als Anlagegut gibt es keinen Umsatz, sondern einen Gewinn oder Verlust aus Verkauf Anlagevermögen. Dieser Erfolg wird normalerweise im a.o. Erfolg ausgewiesen, womit ein Verkauf eines Vorführwagens nicht Bruttogewinn-relevant wäre. Die steuerlichen Abschreibungen sind je nach Kanton unterschiedlich, bewegen sich jedoch normalerweise zwischen 40 und 50 Prozent.
Zusammengefasst gibt es somit mehrere Ansatzpunkte, welche betrachtet werden müssen:

Umsatz/Bruttogewinn vs. a.o. Erfolg: Soll der Verkauf eines Vorführwagens Bruttogewinn-relevant und somit Umsatz-relevant sein oder nicht. Falls ja, muss die Bilanzierung als Vorräte erfolgen, denn nur dann ergibt sich ein Umsatz aus dem Verkauf. Falls dies keine Rolle spielt, kann die Verbuchung über die Sachanlagen ins Auge gefasst werden.

Kurzfristige Steueroptimierung: Es besteht eine Differenz bei den steuerlich maximal möglichen Wertberichtigungen, welche bei der Bilanzierung als Vorräte tiefer sind als bei der Bilanzierung als Sachanlagen. Kurzfristig betrachtet wäre es somit steuerlich optimal, wenn die Vorführwagen als Sachanlagen bilanziert werden, da dort höhere Wertberichtigungen steuerlich akzeptiert werden. Betrachtet man jedoch diesen Tatbestand mittelfristig, gleicht sich das Ganze aus (höhere Abschreibungen am Anfang können später nicht mehr vorgenommen werden). Es wäre somit lediglich der Zinseffekt auf den kurzfristigen Steuerersparnissen als Vorteil anzusehen.

Bruttogewinnmarge: Für die betriebswirtschaftliche Beurteilung einer Jahresrechnung spielt die Bruttogewinnmarge eine Rolle. Damit die Bruttogewinnmarge bei der Verbuchung als Vorräte nicht verfälscht wird, könnte eine wirtschaftliche Abschreibung der jeweiligen Vorführwagen direkt dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden, anstatt einer pauschalen Betrachtung/Verbuchung.

Streng buchhalterisch/rechtlich betrachtet, müsste aufgrund der eigenen Verwendung der Vorführwagen eine Verbuchung als Sachanlagen vorgenommen werden. Aufgrund des Grundsatzes «substance over form» (effektiver wirtschaftlicher Gehalt geht der Form vor) kann jedoch die Verbuchung als Vorräte vertreten werden. Die meisten Autogaragen verbuchen deshalb die Vorführwagen über die Vorräte.
An dieser Stelle möchte ich noch auf einen anderen wichtigen Punkt im Automobilgewerbe hinweisen:

Wenn eine Autogarage Eigenreparaturen vornimmt, dann stellen diese einen Eigenverbrauchstatbestand dar. Die Folge ist, dass auf den Herstellkosten und einem Zuschlag von 33 Prozent Marge Umsatzsteuer abgerechnet werden muss.

www.ab-activ.ch

SUCHEN

PROBEHEFT
BESTELLUNG

Telefon 043 499 18 60
Telefax 043 499 18 61
info@awverlag.ch