08.03.2010

Fiktiver Vorsteuerabzug ersetzt Margenbesteuerung

Mit den Änderungen im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), welche per 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind, ergeben sich für das Motorfahrzeuggewerbe diverse Änderungen. Die bedeutendste betrifft die Abschaffung der Margen- bzw. Differenzbesteuerung. Stattdessen kann neu ein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

Fiktiver Vorsteuerabzug ersetzt Margenbesteuerung

Christian Feller, dipl. Wirtschaftsprüfer IAS / IFRS Accountant, zugelassener Revisionsexperte

Wenn eine Autogarage von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, welcher für den Wiederverkauf, die Vermietung oder das Verleasen im Inland bestimmt ist, kann neu die Vorsteuersteuer zurückverlangt werden, auch wenn diese nicht bezahlt werden musste (darum «fiktiver Vorsteuerabzug»). Der Vorsteuerbetrag rechnet sich wie folgt:

Rechnung für Gebrauchtwagen:
– ohne Vorsteuer    CHF 20 000.00
– Fiktive Vorsteuer
(20'000 : 107.6 * 7.6)    CHF 1412.65
Einkaufspreis netto    CHF 18 587.35

Die Folgen der neuen Regelung
Seit dem 1. Januar dieses Jahres muss jeder Verkauf eines Fahrzeuges inkl. 7.6% MWST erfolgen. Es gibt also MWST-technisch keine Unterscheidung mehr zwischen einem Verkauf eines Neuwagens oder eines Gebrauchtwagens. Ebenso muss auf dem Verkauf die gesamte MWST der Mehrwertsteuerverwaltung abgeliefert werden. Auf der anderen Seite kann jedoch durch den fiktiven Vorsteuerabzug die Vorsteuer auf dem Einkauf zurückverlangt werden. Netto gibt es also keine Änderung zu vorher, sofern aus dem Gebrauchtwagengeschäft ein Gewinn hervorgeht.

Entsteuerung
Auf den Einkäufen von Gebrauchtwagen von Privaten konnte bisher keine Vorsteuer zurückverlangt werden. Da dies neu möglich ist, kann auf dem Gebrauchtwagenbestand von Privaten (ohne Vorsteuer) per 31.12.2009 eine Entsteuerung vorgenommen werden (siehe Beispiel in der Box). Damit diese Entsteuerung von der MWST akzeptiert wird, müssen in einer Aufstellung die folgenden Daten ersichtlich sein: Kaufdatum, Kaufpreis, Lieferant (Verkäufer), Fahrzeug und Stammnummer.

Zu beachten:
Wenn ein Gebrauchtwagen zu einem der erwähnten Zwecke (Wiederverkauf, Vermietung, Verleasen) gekauft wurde und der fiktive Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, muss der Zweck auch bleiben. Das heisst: Wenn ein Gebrauchtwagen mangels Verkaufsmöglichkeiten selber genutzt wird (neuer Zweck), muss der Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht werden. Die Rückgängigmachung erfolgt über die MWST-Abrechnung, in welcher der Gebrauchtwagen anders als vorgesehen verwendet wird.

Vorteil der Neuregelung

Die Anforderungen an die Dokumentation zur Anwendung des fiktiven Vorsteuerabzuges sind nicht gelockert worden, das heisst, es sind immer noch diverse formelle Erfordernisse zu erfüllen. Es gibt aber einen Vorteil: Mit dem fiktiven Vorsteuerabzug können Verluste auf Gebrauchtwagengeschäften mehrwertsteuertechnisch verrechnet werden (bzw. bei korrekter Anwendung erfolgt automatisch eine Verrechnung). Dies war bei der Margenbesteuerung nicht der Fall.

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