02. November 2020

Maskenpflicht: Grundsätzlich auch in der Werkstatt!

Seit dem 29. Oktober gilt schweizweit eine erweiterte Maskentragepflicht. Was das genau fürs Autogewerbe bedeutet, ist allerdings nicht ganz klar. Olivia Solari, Juristin beim AGVS, beantwortet offene Fragen.

Maskenpflicht: Grundsätzlich auch in der Werkstatt!
Maskenpflicht: Grundsätzlich auch in der Werkstatt!

Wo gilt im Betrieb eine Maskentragepflicht?

Laut Bundesrat muss in sämtlichen Innen- und Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen eine Schutzmaske getragen werden. In Showrooms oder auch in Empfangsbereichen der Garagen gilt somit neu die Maskentragepflicht, auch wenn Schutzvorrichtungen wie Plexiglasscheiben für die Verkäufer vorhanden sind.

 

 

Was ist mit den Aussenbereichen wie Ausstellungsflächen?

Grundsätzlich gelten auch diese als öffentlich zugänglich und es gilt die Maskenpflicht. Gemäss Meldung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) wird eine generelle Maskenpflicht für Kunden und auch Mitarbeiter empfohlen. Der Vollzug dieser Verordnung liegt aber letztlich bei den Kantonen.

 

 

Müssen die Mitarbeitenden in der Werkstatt auch Maske tragen?

Auch wenn die Werkstatt in der Regel nicht öffentlich zugänglich ist, gilt für Mitarbeitende auch hier grundsätzlich die Maskentragepflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Massnahmen zu treffen, damit dies eingehalten wird.

 

 

Sind Ausnahmen vorgesehen?

Ja. An Arbeitsplätzen, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, muss keine Schutzmaske getragen werden. Allerdings gibt es hier wieder kantonale Unterschiede. Mit Arbeitsplätzen sind persönliche Arbeitsplätze gemeint. Somit muss beispielsweise im Einzelbüro keine Maske getragen werden, im Sitzungszimmer jedoch schon. Ausnahmen gibt es auch für Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann. Ausgenommen sind auch Personen, die aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können.

 

 

Sind Ausstellungen in Garagen erlaubt?

Seit dem 29. Oktober sind öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verboten. In einigen Kantonen ist diese Bestimmung sogar noch verschärft worden. Die Durchführung von Messen und Ausstellungen in Innenräumen ist gänzlich verboten.

 

 

Wie sieht es mit Ausstellungen im Freien aus?

Das ist möglich, sofern die Maximalzahl von 50 Personen nicht überschritten wird – oder die erwähnten, schärferen Bestimmungen in einzelnen Kantonen. Wichtig für jeden öffentlichen Anlass ist nach wie vor die Erstellung eines Schutzkonzepts. Für die Durchsetzung dieses Schutzkonzepts muss jeweils eine verantwortliche Person bezeichnet werden, die auch den Kontakt zu den kantonalen Behörden pflegt.

 

 

Wurden die Schutzkonzepte fürs Autogewerbe angepasst?

Ja, die Schutzkonzepte wurden überarbeitet. So müssen beispielsweise neu Massnahmen vorgesehen werden, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird oder es muss sichergestellt werden, dass pro vier Quadratmeter nur eine Person anwesend ist. Solche und weitere Anpassungen wurden vorgenommen. (pd/mb)

 

 

Hier geht es zu den überarbeiteten Schutzkonzepten!

 

 

 

 

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