23. November 2017

NAF tritt 2018 in Kraft

Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der Rechtsänderungen im Zusammenhang mit dem von Volk und Ständen angenommenen Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) beschlossen. Mit diesen Anpassungen kann der NAF am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

NAF tritt 2018 in Kraft

Am 12. Februar 2017 haben Volk und Stände den Verfassungsbestimmungen für den Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) zugestimmt. Die anschliessende Referendumsfrist für die damit verknüpften Gesetzesbestimmungen ist ungenützt abgelaufen. Der Bundesrat hat nun die Ergebnisse des von April bis Juni durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zu den notwendigen Verordnungsanpassungen zur Kenntnis genommen und die Rechtsänderungen auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsstufe wie vom Parlament beschlossen gestaffelt per 1. Januar 2018 (NAF) bzw. per 1. Januar 2020 (Neuer Netzbeschluss Nationalstrassen NEB) in Kraft gesetzt.

 

 

Folgende Verordnungen wurden den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst:

 

  • Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV)
  • Nationalstrassenverordnung (NSV),
  • Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV) und
  • Durchgangsstrassenverordnung.

 

 

Verschiedene Gesetzesbestimmungen wurden auf Verordnungsstufe präzisiert, zum Beispiel wurden die Einzelheiten der von den Kantonen zu leistenden Kompensationsbeiträge im Zuge der Übernahme von einzelner Kantonsstrassen in das Nationalstrassennetz (NEB) geregelt, wurde die rechtliche Grundlage konkretisiert, dass auf Rastplätzen (Parkplätze auf Nationalstrassen) Schnellladestationen für E-Autos installiert werden können, wurden die Regelungen der Nationalstrassenbaulinien angepasst, um rechtliche Unklarheiten zu verhindern. Im Bereich des Agglomerationsverkehrs werden Fristen für die Realisierung von Massnahmen eingeführt. Angepasst wurde weiter der Anhang 4 zur MinVV, in welchem die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen aufgeführt sind.  (pd/eka)

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