04.10.2011

Gleich lange Spiesse für kleine und grosse Garagisten

Der AGVS setzt sich für Chancengleichheit aller Garagisten ein. Deshalb schlägt er in der Anhörung zur CO2-Verordnung Verbesserungen für kleine Händler vor. Weiter fordert der AGVS eine Frist von einem Jahr, bis ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug als Occasion gilt.

Gleich lange Spiesse für kleine und grosse Garagisten

Der Umweltschutz müsse so umgesetzt werden, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. «Der Anreiz, verbrauchsarme Autos zu verkaufen, soll für alle Garagisten vorhanden sein», sagt Markus Peter, Leiter Automobiltechnik & Umwelt beim AGVS, Autogewerbeverband der Schweiz. Dies ist die Kernbotschaft der Anhörungsantwort des AGVS zur Verordnung über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen. 

 

Das Autogewerbe möchte die Chancengleichheit verbessern. Der AGVS schlägt daher vor, dass kleine Händler einen Gutschein erhalten, wenn sie ein emissionsarmes Fahrzeug in Verkehr setzen. Dies ist der Fall, wenn ein Auto weniger als den Zielwert von 130 Gramm CO2 pro gefahrenem Kilometer ausstösst. Bei der Zulassung eines anderen Fahrzeuges mit CO2-Emissionen über dem Zielwert könnte dann die Sanktion (Abgabe) ganz oder teilweise über diese Gutscheine verrechnet werden.

 

Gemäss dem Verordnungs-Entwurf gilt für Grossimporteure (jährlich 50 oder mehr neu zugelassene Fahrzeuge) ein Durchschnittswert zur Berechnung der CO2-Abgabe. Damit mildern sich mit der Einfuhr emissionsarmer Autos automatisch diejenigen Sanktionen, die ihnen durch den Import von Fahrzeugen mit einem Ausstoss über dem Zielwert entstehen. Durch die Gutscheine, die der AGVS vorschlägt, könnten auch kleine Händler von diesem System profitieren. Ausserdem entsteht so ein zusätzlicher Anreiz, umweltfreundliche Autos zu verkaufen, anstatt von Schlupflöchern in der Verordnung Gebrauch zu machen.

 

Wird ein Personenwagen zuerst im Ausland immatrikuliert und später in die Schweiz importiert, gilt er als Occasion. Darauf wird in keinem Fall eine CO2-Abgabe erhoben. In der Vernehmlassung sind zwei mögliche Fristen zwischen Erst-Immatrikulation im Ausland und Zulassung als Gebrauchtwagen in der Schweiz vorgeschlagen worden: drei Monate und ein Jahr. Der AGVS und die Schweizer Garagisten bevorzugen die zweite Variante. So entstehe eine klare Abgrenzung zwischen Neu- und Gebrauchtwagen, sagt Markus Peter: «Damit verhindert der Gesetzgeber eine Benachteiligung von Händlern, die Fahrzeuge ohne vorherige Zulassung im Ausland importieren.» Die Drei-Monate-Frist hingegen schaffe die naheliegende Möglichkeit, dass zur Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen drei Monate alte Neufahrzeuge als Gebrauchtwagen eingeführt werden. 

 

www.agvs.ch

 

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