Vorherige Freigabe schützt vor finanziellem Schaden
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Keine inhaltliche Veränderung dürfte sich für freie Garagen durch die neue WEKO-Bekanntmachung bei Garantiereparaturen ergeben.
Garantieren: Erst die Freigabe – dann die Reparatur
VON NIKOLAUS ENGEL
Wie auf europäischer Ebene bekräftigt, so gilt auch künftig in der Schweiz puncto Fahrzeugreparaturen, dass gleichwertige Arbeiten – sach-und fachgerechte Ausführung vorausgesetzt – ohne Nachteile auch von nicht (für die jeweilige Marke) autorisierten Betrieben ausgeführt werden dürfen. Prinzipiell erstreckt sich das auch auf Garantiearbeiten – auch wenn ein Teil der Garantiebestimmungen der Hersteller/Importeure dem zu widersprechen scheint und offenbar niemand solche Formulierungen anfechten oder damit verbundene netzinterne Arbeitsabläufe in Frage stellen muss.
Sollte der Kunde also vor Ablauf der Garantiezeit eine unter die Herstellergarantie fallende Reparatur beim freien Garagisten beauftragen, so ist für diesen stets nicht nur die Kenntnis der Garantiebedingungen erforderlich, sondern auch die Absicherung seiner Forderungen gegenüber dem Hersteller, bevor die Arbeiten in Angriff genommen werden: Schließlich ist die Erstattung der Garantiekosten auch bei so manchem Markenbetrieb im Verkehr mit seinem Hersteller ein wiederkehrendes Thema.
Will man sich als Garagist dieser Vorgangsweise nicht unterwerfen, bleibt nur der Verweis des Kunden an den jeweils für die Marke autorisierten Betrieb.