Neuerungen im Strassenverkehr 2024
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2024 treten diverse Neuerungen im Strassenverkehr in Kraft. Die Änderungen betreffen unter anderem die Zulassung von Fahrzeugen für Klein- und Direktimporteure, Durchführung von verkehrsmedizinischen Untersuchungen oder die praktische Führerprüfung.
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Die wichtigsten Neuerungen des ersten Quartals 2024 im Überblick
Ab 1. Januar 2024
Änderungen bei der Zulassung von Fahrzeugen von Klein- und Direktimporteuren - CO2-Abrechnung erfolgt neu online: Überschreitet ein Personen- oder Lieferwagen eine bestimmte CO2-Zielvorgabe, muss vor der Erstzulassung eine Sanktion entrichtet werden. Neu wird die Sanktion durch das Bundesamt für Energie (BFE) erhoben, womit dieses Geschäft aus einer Hand erfolgt. Die für die Berechnung notwendigen Daten werden künftig digital erfasst.
Ab 1. März 2024
Neuerungen bei Sehtest und verkehrsmedizinischen Untersuchungen: Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss ab 1. März 2024 keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Das gilt auch für Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft. Wer 75 Jahre und älter ist und erstmals ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis stellt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher lag die Altersgrenze dafür bei 65 Jahren.
Neuerungen bei Führerausweisentzug: Während eines Entzuges des Lernfahr- oder des Führerausweises kann neu keine Ausweiskategorie mehr erteilt werden, die - wäre sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen - hätte entzogen werden müssen.
Neuerung bei Dauer der praktischen Führerprüfung (Kategorie A und B): Die praktischen Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Verkehr gefahren werden.
Ab 1. April 2024
Neue Sicherheitsstandards für Fahrzeuge: Im Einklang mit den europäischen Zulassungsbestimmungen müssen neue Fahrzeuge mit einem Unfalldatenschreiber und neuen Fahrassistenzsystemen ausgerüstet sein. Die Systeme dienen zum Beispiel der Warnung vor Müdigkeit oder Ablenkung, zur automatischen Notbremsung bei Gefahr oder zur Unterstützung beim Rückwärtsfahren und beim Abbiegen. Der Schutz persönlicher Daten ist sichergestellt, die Änderungen sind mit dem Schweizer Datenschutzgesetz abgestimmt. Verbesserte Karosserieelemente erhöhen zudem die Sicherheit von Fahrzeuginsassen, Fussgängerinnen und Fussgänger.
Neuerungen zugunsten höherer Sicherheit für E-Bike-Fahrende: Damit die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen, eingehalten werden, müssen künftig alle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Die Ausrüstpflicht mit einem Geschwindigkeitsmesser gilt für neue schnelle E-Bikes ab dem 1. April 2024. Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge müssen bis am 1. April 2027 nachgerüstet werden. (pd/mb)
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