VERORDNUNG: VERKEHR MIT ABFÄLLEN
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Seit Anfang 2006 ist die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) in Kraft, welche die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) ersetzte. Zudem ist seit Januar 2007 auch die Gesetzgebung über die Abgabe von anderen kontrollpflichtigen Abfällen (ak-Abfälle) einzuhalten.
Altreifen gehören zu den sogenannt «anderen kontrollpflichtigen Abfällen» ak-Abfälle.
Im ebenfalls neuen Abfallverzeichnis, das im Internet unter
www.veva-online.ch einsehbar ist, sind alle Abfälle aufgeführt. Sonderabfälle sind mit «S» und andere kontrollpflichtige Abfälle mit «ak» gekennzeichnet. Die für das Automobilgewerbe vorwiegend relevanten Abfälle sind im Verzeichnis unter den Kapiteln 13, 14 und 16 zu finden. Zu beachten ist, dass Katalysatoren in der Regel nicht bewilligungspflichtig sind und Abfälle (Kleinmengen bis 25 kg) aus Spaltanlagen ohne Begleitschein mit dem Hauskehricht entsorgt werden dürfen.
Wie bei den Sonderabfällen muss der Abgeber nun auch bei ak-Abfällen (in Bezug auf das Garagengewerbe betrifft dies in erster Linie Altreifen) sicherstellen, dass diese nur einem Entsorger übergeben werden, der über die notwendigen kantonalen Bewilligungen verfügt. Ein Verzeichnis aller bewilligten Betriebe, die Sonderabfälle und ak-Abfälle entgegennehmen, ist ebenfalls im Internet unter www.veva-online.ch zu finden. (sag)